LocalZero:Rechtliche Grundlagen Einwohnerantrag: Unterschied zwischen den Versionen

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Kjurze Einführung: was ist ein Einwohnerantrag, wo kann eingesetzt werden, Vorteile/NAchteile ggü anderen Instrumenten der direkten Demokratie, überall anders
Ein Einwohnerantrag als kommunales Instrument der direkten Demokratie ist ein Antrag an den Gemeinderat oder einen zuständigen Ausschuss auf Beschäftigung mit einer Angelegenheit bzw. einer Forderung. Ein Einwohnerantrag darf nur Angelegenheiten des Wirkungskreises der Gemeinde zum Gegenstand haben, für die der Gemeinderat zuständig ist und in denen innerhalb der letzten 6 bzw.12 Monate nicht bereits ein Einwohnerantrag gestellt worden ist.
 
Ausgeschlossen sind Weisungsaufgaben und Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen, Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten, die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die Kommunalabgaben, Tarife und Entgelte, die Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses sowie Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren.
 
Die rechtliche Grundlage für den Einwohnerantrag ist die Gemeindeordnung des entsprechenden Bundeslandes. Die Anforderungen können je nach Bundesland bzw. Gemeindeordnung unterschiedlich sein. Die grundsätzlichen Anforderungen sind:
 
- Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden.
 
- Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und eine Begründung enthalten.
 
- Der Antrag muss von 1,5 - 5% (in SA 10%) der antragsberechtigten Einwohnern (14/16. Lebensjahr vollendet und seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde wohnhaft) mit den vollständigen Angaben (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Datum der Unterschrift, Unterschrift) unterschrieben sein. Die notwendige Anzahl der gültigen Unterschriften ist abhängig von der Größe der Gemeinde und wird am Stichtag der Einreichung des Antrages ermittelt.
 
- Der Antrag muss bis zu drei Vertrauenspersonen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
 
In HH und HE ist der Einwohnerantrag nicht als Instrument vorgesehen.
 
Es empfiehlt sich, den die Formulierung des Einwohnerantrages vorab von der Stadtverwaltung auf rechtliche Zulässigkeit prüfen zu lassen. Nach Einreichen des schriftlichen Antrages und der notwendigen Unterschriften wird die Zulässigkeit des Antrages durch die Stadtverwaltung geprüft und festgestellt. Daraufhin empfiehlt sie dem Gemeinderat die Feststellung der Zulässigkeit in einer Gemeinderatssitzung. Dieser muss den Antrag  im Falle der Zulässigkeit innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang behandeln und dazu die Vertrauenspersonen hören.
 
==Grundsätzliches Prinzip==
==Grundsätzliches Prinzip==
BB sind zweistufig, Entscheidungshoheit bei der Bürgerschaft, aufwendig/längerfristig
Einwohneranträge sind einstufig und erfordern eine relativ geringe Anzahl von Unterschriften und sind daher ein direktes demokratisches Instrument, die Beschäftigung mit einem Thema bzw. die Entscheidung über eine Forderung durch den Gemeinderat oder den zuständigen Ausschuss sicherzustellen.


===Vorteile===
===Vorteile===
Entscheidungshoheit
Relativ wenig Aufwand, schnell, direkt
===Nachteile===
===Nachteile===
zweistufig, weniger Themen zugängig, Kostenschätzung in manchen BL,
Entscheidungshoheit liegt beim Gemeinderat bzw. beim zuständigen Ausschuss, nicht bei den Bürgern




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* Wissen vom Schorndorfer Team
* Wissen vom Schorndorfer Team
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Aktuelle Version vom 8. November 2023, 12:18 Uhr

Ein Einwohnerantrag als kommunales Instrument der direkten Demokratie ist ein Antrag an den Gemeinderat oder einen zuständigen Ausschuss auf Beschäftigung mit einer Angelegenheit bzw. einer Forderung. Ein Einwohnerantrag darf nur Angelegenheiten des Wirkungskreises der Gemeinde zum Gegenstand haben, für die der Gemeinderat zuständig ist und in denen innerhalb der letzten 6 bzw.12 Monate nicht bereits ein Einwohnerantrag gestellt worden ist.

Ausgeschlossen sind Weisungsaufgaben und Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen, Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten, die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die Kommunalabgaben, Tarife und Entgelte, die Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses sowie Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren.

Die rechtliche Grundlage für den Einwohnerantrag ist die Gemeindeordnung des entsprechenden Bundeslandes. Die Anforderungen können je nach Bundesland bzw. Gemeindeordnung unterschiedlich sein. Die grundsätzlichen Anforderungen sind:

- Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden.

- Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und eine Begründung enthalten.

- Der Antrag muss von 1,5 - 5% (in SA 10%) der antragsberechtigten Einwohnern (14/16. Lebensjahr vollendet und seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde wohnhaft) mit den vollständigen Angaben (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Datum der Unterschrift, Unterschrift) unterschrieben sein. Die notwendige Anzahl der gültigen Unterschriften ist abhängig von der Größe der Gemeinde und wird am Stichtag der Einreichung des Antrages ermittelt.

- Der Antrag muss bis zu drei Vertrauenspersonen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.

In HH und HE ist der Einwohnerantrag nicht als Instrument vorgesehen.

Es empfiehlt sich, den die Formulierung des Einwohnerantrages vorab von der Stadtverwaltung auf rechtliche Zulässigkeit prüfen zu lassen. Nach Einreichen des schriftlichen Antrages und der notwendigen Unterschriften wird die Zulässigkeit des Antrages durch die Stadtverwaltung geprüft und festgestellt. Daraufhin empfiehlt sie dem Gemeinderat die Feststellung der Zulässigkeit in einer Gemeinderatssitzung. Dieser muss den Antrag im Falle der Zulässigkeit innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang behandeln und dazu die Vertrauenspersonen hören.

Grundsätzliches Prinzip

Einwohneranträge sind einstufig und erfordern eine relativ geringe Anzahl von Unterschriften und sind daher ein direktes demokratisches Instrument, die Beschäftigung mit einem Thema bzw. die Entscheidung über eine Forderung durch den Gemeinderat oder den zuständigen Ausschuss sicherzustellen.

Vorteile

Relativ wenig Aufwand, schnell, direkt

Nachteile

Entscheidungshoheit liegt beim Gemeinderat bzw. beim zuständigen Ausschuss, nicht bei den Bürgern


Ziel: Alle rechtlichen Infos bereitstellen, die für ein Bürgerbegehren und Bürgerentscheid relevant sind

Bundeslandspezifische Regelungen

Hier soll mal eine Tabelle hin:

Bundesland Sammlungszeit
Niedersachsen

Beipiele

Mehr Informationen

Material

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