LocalZero:Musteranträge an die Verwaltung: Unterschied zwischen den Versionen
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Das Kommunalrecht ist Bestandteil des deutschen Verwaltungsrechts. Grundlage des Kommunalrechts ist die kommunale Selbstverwaltung, die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) sowie durch ähnliche Bestimmungen in den Verfassungen der Länder gewährleistet wird. Danach ist die Gemeinde befugt, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Die nähere Ausgestaltung des Kommunalrechts erfolgt gemäß Art. 70 GG durch Landesrecht. | |||
Somit werden die Verwaltungsverordnungen der einzelnen Bundesländer bei der Betrachtung der Optionen von Bürgerbeteiligung bzw. Anfragen und Anträgen des Gemeindesrats zur Grundlage individueller Einschätzung der Optionen für Klimaentscheide. Ausgenommen davon sind Berlin, Hamburg und Bremen (mit Bremerhaven) als Stadtstaaten, bei denen die Vorgehensweisen über städtische Verfassungen geregelt sind. | |||
Hier die Links zu den einzelnen Gemeindeordnungen: | |||
Version vom 23. Juni 2021, 09:52 Uhr
Das Kommunalrecht ist Bestandteil des deutschen Verwaltungsrechts. Grundlage des Kommunalrechts ist die kommunale Selbstverwaltung, die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) sowie durch ähnliche Bestimmungen in den Verfassungen der Länder gewährleistet wird. Danach ist die Gemeinde befugt, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Die nähere Ausgestaltung des Kommunalrechts erfolgt gemäß Art. 70 GG durch Landesrecht.
Somit werden die Verwaltungsverordnungen der einzelnen Bundesländer bei der Betrachtung der Optionen von Bürgerbeteiligung bzw. Anfragen und Anträgen des Gemeindesrats zur Grundlage individueller Einschätzung der Optionen für Klimaentscheide. Ausgenommen davon sind Berlin, Hamburg und Bremen (mit Bremerhaven) als Stadtstaaten, bei denen die Vorgehensweisen über städtische Verfassungen geregelt sind.
Hier die Links zu den einzelnen Gemeindeordnungen: