LocalZero:Kommunalrechtliche Grundlagen: Unterschied zwischen den Versionen
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Das Kommunalrecht ist Bestandteil des deutschen Verwaltungsrechts. Grundlage des Kommunalrechts ist die kommunale Selbstverwaltung, die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) sowie durch ähnliche Bestimmungen in den Verfassungen der Länder gewährleistet wird. Danach ist die Gemeinde befugt, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Die nähere Ausgestaltung des Kommunalrechts erfolgt gemäß Art. 70 GG durch Landesrecht. | Das Kommunalrecht ist Bestandteil des deutschen Verwaltungsrechts. Grundlage des Kommunalrechts ist die kommunale Selbstverwaltung, die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) sowie durch ähnliche Bestimmungen in den Verfassungen der Länder gewährleistet wird. Danach ist die Gemeinde befugt, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Die nähere Ausgestaltung des Kommunalrechts erfolgt gemäß Art. 70 GG durch Landesrecht. | ||
Somit werden die Verwaltungsverordnungen der einzelnen Bundesländer bei der Betrachtung der | Somit werden die Verwaltungsverordnungen der einzelnen Bundesländer bei der Betrachtung der Möglichkeiten und Erfolgschancen von Bürgerbeteiligung bzw. Anfragen und Anträgen des Gemeindesrats zur Grundlage individueller Einschätzung der Optionen für Klimaentscheide. | ||
Ausgenommen davon sind Berlin, Hamburg und Bremen (mit Bremerhaven) als Stadtstaaten, bei denen die Vorgehensweisen über städtische Verfassungen geregelt sind. Zu den Kriterien und Möglichkeiten von Bürgerbegehren finden sich in der Rubrik [https://mitmachen-wiki.germanzero.org/wiki/index.php?title=Klimaentscheide:Klimaneutralit%C3%A4t_beschlie%C3%9Fen Klimaneutralität beschließen] bereits zahleiche Hinweise. | |||
Hier die Links zu den einzelnen Gemeindeordnungen: | Hier die Links zu den einzelnen Gemeindeordnungen: | ||
[http://gemeindeordnung-bw.de/ Gemeindeordnung Baden-Württemberg] | |||
[https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO Gemeindeordnung Bayern] | |||
[https://bravors.brandenburg.de/de/vorschriften_schnellsuche Kommunale Verfassung Brandenburg] | |||
[https://innen.hessen.de/kommunales/kommunalverfassung/hgo-hko-und-kwg Hessische Kommunalverfassung] | |||
[https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-KVMV2011rahmen Kommunale Verfassung Mecklenburg-Vorpommern] | |||
[https://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/r4p/page/bsvorisprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=208&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-KomVerfGNDrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint Niedersächsische kommunale Verfassung] | |||
[https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2023&bes_id=6784&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=gemeindeordnung Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen] | |||
[http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/11og/page/bsrlpprod.psml?doc.id=jlr-GemORPrahmen%3Ajuris-lr00numberofresults=174&showdoccase=1&doc.part=X Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz] | |||
[https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-KSVGSLrahmen Gemeindeordnung Saarland] | |||
[https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2754-Saechsische_Gemeindeordnung Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen] | |||
[https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/search Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt] | |||
[https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/1lyp/page/bsshoprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-GemOSH2003rahmen:juris-lr00&documentnumber=5&numberofresults=222&showdoccase=1&doc.part=X¶mfromHL=true Gemeindeordnung Schleswig Holstein] | |||
[https://landesverwaltungsamt.thueringen.de/kommunales/kommunalrecht-und-kommunalwirtschaft Thüringer Kommunalordnung] | |||
[[Kategorie:Phase 3]] |
Aktuelle Version vom 7. Dezember 2022, 20:12 Uhr
Das Kommunalrecht ist Bestandteil des deutschen Verwaltungsrechts. Grundlage des Kommunalrechts ist die kommunale Selbstverwaltung, die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) sowie durch ähnliche Bestimmungen in den Verfassungen der Länder gewährleistet wird. Danach ist die Gemeinde befugt, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Die nähere Ausgestaltung des Kommunalrechts erfolgt gemäß Art. 70 GG durch Landesrecht.
Somit werden die Verwaltungsverordnungen der einzelnen Bundesländer bei der Betrachtung der Möglichkeiten und Erfolgschancen von Bürgerbeteiligung bzw. Anfragen und Anträgen des Gemeindesrats zur Grundlage individueller Einschätzung der Optionen für Klimaentscheide.
Ausgenommen davon sind Berlin, Hamburg und Bremen (mit Bremerhaven) als Stadtstaaten, bei denen die Vorgehensweisen über städtische Verfassungen geregelt sind. Zu den Kriterien und Möglichkeiten von Bürgerbegehren finden sich in der Rubrik Klimaneutralität beschließen bereits zahleiche Hinweise.
Hier die Links zu den einzelnen Gemeindeordnungen:
Gemeindeordnung Baden-Württemberg
Kommunale Verfassung Brandenburg
Kommunale Verfassung Mecklenburg-Vorpommern
Niedersächsische kommunale Verfassung
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt