LocalZero:Rechtliche Grundlagen Bürgerbegehren: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Bürgergehren ist das verbindlichste Instrument der direkten Demokratie Deutschlands auf kommunaler und Kreisebene. Als Antrag des Bürgerentscheids stellt es ein zweistufiges Verfahren dar, bei dem die Entscheidungshoheit bei der Bürgerschaft liegt. Bürgerbegehren existieren in allen Bundesländern, jedoch mit unterschiedlichen Rahmenbedingungen.
Das Bürgergehren ist das verbindlichste Instrument der direkten Demokratie Deutschlands auf kommunaler und Kreisebene. Als Antrag des Bürgerentscheids stellt es ein zweistufiges Verfahren dar, bei dem die Entscheidungshoheit bei der Bürgerschaft liegt. Bürgerbegehren existieren in allen Bundesländern, jedoch mit unterschiedlichen Rahmenbedingungen.


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== Grundsätzliches Prinzip ==
== Grundsätzliches Prinzip ==
Beim Bürgerbegehren wird mittels Unterschriftensammlung ein Antrag auf einen Bürgerentscheid zu einer bestimmten Sachfrage gestellt. Nicht jedes Thema ist zulässig und teilweise muss eine Kostenschätzung und/oder Kostenvoranschlag eingeholt werden. Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens wird (meist durch das Rechtsamt) nach Einreichung der erforderlichen Unterschriften geprüft, in manchen Bundesländern gibt es jedoch auch die Möglichkeit der inhaltlichen Vorabprüfung und/oder Beratungsanspruch durch die Verwaltung. Wurde das Bürgerbegehren für zulässig erklärt, hat der Gemeinderat die Option, es anzunehmen und umzusetzen. Wenn er dies nicht tut, kommt es zum von der Kommune organisierten Bürgerentscheid, bei dem alle wahlberechtigten Bürger*innen über die Sachfrage abstimmen. Das Ergebnis der Abstimmung ist einem Ratsbeschluss gleichwertig.
Beim Bürgerbegehren wird mittels Unterschriftensammlung ein Antrag auf einen Bürgerentscheid zu einer bestimmten Sachfrage gestellt. Nicht jedes Thema ist zulässig und teilweise muss eine Kostenschätzung und/oder Kostenvoranschlag eingeholt werden. Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens wird (meist durch das Rechtsamt) nach Einreichung der erforderlichen Unterschriften geprüft, in manchen Bundesländern gibt es jedoch auch die Möglichkeit der inhaltlichen Vorabprüfung und/oder Beratungsanspruch durch die Verwaltung. Wurde das Bürgerbegehren für zulässig erklärt, hat der Gemeinderat die Option, es anzunehmen und umzusetzen. Wenn er dies nicht tut, kommt es zum von der Kommune organisierten Bürgerentscheid, bei dem alle wahlberechtigten Bürger*innen über die Sachfrage abstimmen. Das Ergebnis der Abstimmung ist einem Ratsbeschluss gleichwertig.
== Wichtige Begrifflichkeiten ==
Die rechtlichen Regelungen von Bürgerbegehren sind je nach Bundesland in der Gemeindeordnung, Kommunalverfassung, Kommunalverwaltungsgesetz, Bezirksverwaltungsgesetz oder sogar in einem speziellen Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (Thüringen) festgehalten. Dennoch ähneln sich die Regelungen vom Aufbau, sind relativ leicht verständlich und passen auf etwa 2 DIN-A4-Seiten. Begrifflichkeiten und Thematiken, die immer wieder auftauchen, werden hier kurz erklärt.
=== Themenausschluss ===
Bürgerbegehren ermöglichen die politische Mitbestimmung durch die Bürgerschaft, dürfen aber in bestimmte Handlungsbereiche der gewählten Gemeindevertretung nicht eingreifen. Daher gibt zu Beginn jeder Regelung nach der Festellung, dass nur über Angelegenheiten des kommunalen Wirkungskreises entschieden werden kann, einen Abschnitt mit nicht zugelassenen Themen. Diese umfassen meist den Haushalt, Personal, Abgaben, Verwaltungsorganisation und Aufgaben des Bürgermeisters. Aber auch Themen, zu denen es innerhalb der letzten 1-3 Jahre einen Bürgerentscheid gegeben hat, sind nicht zulässig.
kreativ, Missbrauch
=== Bestimmtheitsgebot ===
Auch wenn es nicht in allen Regelungen derart explizit wie in Niedersachsen festgesetzt wird, gilt ein Bestimmtheitsgebot. Das heißt<blockquote>
Das Bürgerbegehren muss die begehrte Sachentscheidung genau bezeichnen und so formuliert sein, dass für das Begehren mit Ja und gegen das Begehren mit Nein abgestimmt werden kann.
Niedersächsische Kommunalverfassung §32 (3)</blockquote>
=== Quorum ===




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* Lokale, Bundeslandspezifische Unterschiede
* Lokale, Bundeslandspezifische Unterschiede


*Vertretungsberechtigte
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Version vom 5. Mai 2021, 08:41 Uhr

Das Bürgergehren ist das verbindlichste Instrument der direkten Demokratie Deutschlands auf kommunaler und Kreisebene. Als Antrag des Bürgerentscheids stellt es ein zweistufiges Verfahren dar, bei dem die Entscheidungshoheit bei der Bürgerschaft liegt. Bürgerbegehren existieren in allen Bundesländern, jedoch mit unterschiedlichen Rahmenbedingungen.


Kurze Einführung: was ist ein BB, wo kann es eingesetzt werden, Vorteile/Nachteile ggü anderen Instrumenten der direkten Demokratie, überall anders

Grundsätzliches Prinzip

Beim Bürgerbegehren wird mittels Unterschriftensammlung ein Antrag auf einen Bürgerentscheid zu einer bestimmten Sachfrage gestellt. Nicht jedes Thema ist zulässig und teilweise muss eine Kostenschätzung und/oder Kostenvoranschlag eingeholt werden. Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens wird (meist durch das Rechtsamt) nach Einreichung der erforderlichen Unterschriften geprüft, in manchen Bundesländern gibt es jedoch auch die Möglichkeit der inhaltlichen Vorabprüfung und/oder Beratungsanspruch durch die Verwaltung. Wurde das Bürgerbegehren für zulässig erklärt, hat der Gemeinderat die Option, es anzunehmen und umzusetzen. Wenn er dies nicht tut, kommt es zum von der Kommune organisierten Bürgerentscheid, bei dem alle wahlberechtigten Bürger*innen über die Sachfrage abstimmen. Das Ergebnis der Abstimmung ist einem Ratsbeschluss gleichwertig.

Wichtige Begrifflichkeiten

Die rechtlichen Regelungen von Bürgerbegehren sind je nach Bundesland in der Gemeindeordnung, Kommunalverfassung, Kommunalverwaltungsgesetz, Bezirksverwaltungsgesetz oder sogar in einem speziellen Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (Thüringen) festgehalten. Dennoch ähneln sich die Regelungen vom Aufbau, sind relativ leicht verständlich und passen auf etwa 2 DIN-A4-Seiten. Begrifflichkeiten und Thematiken, die immer wieder auftauchen, werden hier kurz erklärt.

Themenausschluss

Bürgerbegehren ermöglichen die politische Mitbestimmung durch die Bürgerschaft, dürfen aber in bestimmte Handlungsbereiche der gewählten Gemeindevertretung nicht eingreifen. Daher gibt zu Beginn jeder Regelung nach der Festellung, dass nur über Angelegenheiten des kommunalen Wirkungskreises entschieden werden kann, einen Abschnitt mit nicht zugelassenen Themen. Diese umfassen meist den Haushalt, Personal, Abgaben, Verwaltungsorganisation und Aufgaben des Bürgermeisters. Aber auch Themen, zu denen es innerhalb der letzten 1-3 Jahre einen Bürgerentscheid gegeben hat, sind nicht zulässig.

kreativ, Missbrauch

Bestimmtheitsgebot

Auch wenn es nicht in allen Regelungen derart explizit wie in Niedersachsen festgesetzt wird, gilt ein Bestimmtheitsgebot. Das heißt

Das Bürgerbegehren muss die begehrte Sachentscheidung genau bezeichnen und so formuliert sein, dass für das Begehren mit Ja und gegen das Begehren mit Nein abgestimmt werden kann.

Niedersächsische Kommunalverfassung §32 (3)

Quorum

BB sind zweistufig, Entscheidungshoheit bei der Bürgerschaft, aufwendig/längerfristig


Vorteile

Entscheidungshoheit

Nachteile

zweistufig, weniger Themen zugängig, Kostenschätzung in manchen BL,


Ziel: Alle rechtlichen Infos bereitstellen, die für ein Bürgerbegehren und Bürgerentscheid relevant sind

Zielgruppe:
  • Interessierte Personen, künftige Teams und bereits bestehende Teams
Mögliche Inhalte:
  • Quorum
  • Kostenschätzung
  • Lokale, Bundeslandspezifische Unterschiede
  • Vertretungsberechtigte

Bundeslandspezifische Regelungen

Hier soll mal eine Tabelle hin:

Bundesland Sammlungszeit
Niedersachsen

Rechtliche Fragen

  • Dürfen Vertreter*innen bei den Bürgerbegehren auch minderjährig sein? Die Frage ist (erstaunlicherweise) umstritten. Um auf Nummer sicher zu gehen: Wenn man bei einem Bürgerbegehren unterschriftsberechtigt ist, kann man auch Vertreter sein. Aber es spricht nichts dagegen, einen Posten zu schaffen, den ein*e Minderjährige*r ausfüllen kann, zum Beispiel Sprecher*in o.ä.

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